Satzung

 

Satzung des Kultur- und Schulvereins „Mandala“ e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)     Der Verein trägt den Namen „Mandala“ e.V.

 

(2)     Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

(3)          Der Verein hat seinen Sitz in Greiz.

 

(4)          Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2000.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

(1)     Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Natur- und  Umweltschutz.

 

(2)     Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

·  die Errichtung und den Betrieb einer Reformschule besonderer pädagogischer Prägung,

 

·  außerschulische Kinder- und Jugendarbeit (möglicher Betrieb einer Kindertagesstätte und eines Schulhortes, Ferien- und Freizeitgestaltung ...),

 

·  die Durchführung von Veranstaltungen der Erwachsenenbildung zu pädagogischen Fragestellungen insbesondere für Lehrer und Eltern,

 

·  Unterstützung und Förderung künstlerisch-kultureller Betätigung (Kunst- und Kulturwerkstätten, verschiedenste Veranstaltungen, individuelles Kunst- und Kulturschaffen, ...),

 

·  die Unterstützung beim Aufbau und Erhalt eines sozialen Netzwerkes über Schule und künstlerisch-kulturelle Betätigung hinaus,

 

·  Umweltbildung, Projekte im Natur- und Umweltschutz.

 

(3)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1.1.1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1)          Die Mitgliedschaft in dem Verein wird erworben:

 

· durch mündlichen Antrag und folgender Abstimmung bei der Mitgliederversammlung oder

 

· nach schriftlichen Antrag durch Abstimmung der Mitgliederversammlung.

 

In der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen kann der Vorstand Mitglieder vorläufig aufnehmen. Vorstandsbeschlüsse über die Aufnahme von Mitgliedern bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

(2)          Jede natürliche und juristische Person, welche die Zwecke des Vereins zu unterstützen bereit ist, kann Mitglied werden.

 

(3)          Der Verein kann auch fördernde Mitglieder aufnehmen. Sie sind jedoch nicht wahl- und stimmberechtigt.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

 

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.

 

(2)          Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

 

(3)          Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung. Dazu ist eine satzungsändernde Mehrheit notwendig. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Vor dem Ausschluss erhält das betreffende Mitglied die Möglichkeit, die Motive für seine Verhaltensweisen persönlich darzulegen.

 

§ 5 Beiträge

 

Mitgliederbeiträge werden durch Beschluss auf der Mitgliederversammlung geregelt.

 

§ 6 Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

·   der Vorstand

 

·   die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

 

(1)          Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt auch die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit er nicht andere Personen damit beauftragt. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gelten im Außenverhältnis als gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

(2)          Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder regeln die interne Aufgabenverteilung durch eine Vereinsordnung oder entsprechende Beschlüsse. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bis zu einer Neuwahl gewählt

 

(3)          Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

 

(4)          Die Mitglieder des Vorstands, die als solche unentgeltlich tätig sind oder die für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, erhalten, haften dem Verein und ihren Mitgliedern für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1)     Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

 

(2)     Die Mitgliederversammlung ist zusätzlich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es verlangt und mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag vom Vorstand verlangt. In diesem Fall hat der Vorstand die Einberufung unverzüglich innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung zu bewirken.

(3)     Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Ihr muss die Tagesordnung beigefügt sein.

(4)     Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

 

(5)     Die Beschlusserfassung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag eines bzw. mehrerer Stimmberechtigten jedoch in schriftlicher und geheimer Abstimmung.

 

(6)     Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Für einen satzungsändernden Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

 

(7)          Zu den hauptsächlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

 

·  Wahl und Entlastung des Vorstandes

 

·  Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

 

§ 9 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

 

(1)     Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

(2)          Die Niederschrift ist vom Protokollführer und der letzten Versammlungsleitung zu unterzeichnen.

 

(3)     Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls können nur innerhalb eines Monats nach der vollständigen Unterzeichnung eines Protokolls geltend gemacht werden.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

(1)     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

(2)     Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an  eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.

 

 

Geändert auf der Mitgliederversammlung vom 7.12.2017 in Greiz.

 

 

 


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